Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigt der Ersteller (Vollmachtgeber) für den Fall, dass er aufgrund körperlicher oder geistiger Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann eine Person seines Vertrauens, Entscheidungen mit bindender Wirkung für ihn u.a. in seinen Gesundheitsangelegenheiten zu treffen. Der Bevollmächtigte hat sich dabei an den vorab geäußerten Werten, Wünschen und Verfügungen zu orientieren.

Die Vorsorgevollmacht sollte muss schriftlich abgefasst sein und die von ihr erfassten ärztlichen Maßnahmen benennen. Einzelheiten, die z.T. recht kompliziert sind, regelt das Betreuungsrecht. DIe Erwendung eines geigneten Formulars ist zu empfehlen.

In der Regel werden als Bevollmächtigte nahestehende Personen benannt. Bei der Benennung ist aber zu bedenken, dass Nahestehende in kritischen Situationen besonders schweren Belastungen und Konflikten ausgesetzt sein können. Es sollte niemand bestimmt werden, ohne dass mit ihm rechtzeitig und ausführlich über die anstehenden Aufgaben gesprochen wurde.

Die Betreuungsverfügung ist eine an das Betreuungsgericht gerichtete Willensäußerung des Erstellers für den Fall der Anordnung einer gesetzlichen Betreuung. In ihr können Vorschläge zur Person des Betreuers und Wünsche zur Wahrnehmung seiner Aufgaben fixiert sein.