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Patientenverfügungen im Betreuungsrecht geregelt

Am 1. September 2009 ist die neue Regelung zu Patientenverfügungen mit der 3 Änderung des Betreuungsgestezes in Kraft getreten. Nach sechsjähriger Debatte verabschiedete der Bundestag am 18.6.2009 eine gesetzliche Grundlage, die mehr Rechtsklarheit in Bezug auf Patientenverfügungen bringen
Der vorab formulierte Wille eines Patienten muß in Zukunft berücksichtigt werden. Auch die Anordnung, lebenserhaltende Maßnahmen zu beenden, muss unabhängig vom Krankheitsstadium befolgt werden. Der Vorschlag einer Gruppe um den SPD-Abgeordneten Joachim Stünker erhielt 317 der 555 abgegebenen Stimmen bei 233 Gegenstimmen und fünf Enthaltungen.
Der Entwurf sieht vor:
- das Rechtsinstitut Patientenverfügung wird im Betreuungsrecht verankert
- die Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung wird festgelegt
- die Aufgaben eines Betreuers oder Bevollmächtigten beim Umgang mit einer Patientenverfügung werden geregelt
- der Wille des Betroffenen ist unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung zu beachten (keine Reichweitenbeschränkung)
- der mutmaßliche Wille des Patienten ist bei fehlender Patientenverfügung zu beachten
- die Klärung der Zustimmung erfolgt im Dialog zwischen Arzt und Stellvertreter
- schwerwiegende Stellvertreterentscheidungen über die Einwilligung, Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in ärztliche Maßnahmen bedürfen bei Zweifeln über den Patientenwillen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
- keine Beratungspflicht beim Abfassen einer Patientenverfügung
- keine Aktualisierungspflicht
- keine Verpflichtung zur Abfassung einer Patientenverfügung (z.B. bei Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung).
Die hiermit festgelegten Rechtsgrundlagen schaffen auch Sicherheit in der Anwendung bereits erstellter Patientenverfügungen, die weiterhin gültig bleiben.
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Gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung 55 k
Übersicht über die Verankerung der Patientenverfügung im Betreungsrecht
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Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts 42 k
Regelung der Patientenverfügung im Betreuungsrecht (1.9.2009)
